Ihre Vorteile durch Gemeindekooperationen.
Gemeindekooperationen helfen dabei, effizienter zu werden, Ressourcen optimal zu nutzen und die Lebensqualität für Bürgerinnen und Bürger zu steigern. Durch die Bündelung von Kräften können gemeinsame Interessen mit größerem Nachdruck verfolgt werden – ohne dabei die Eigenständigkeit der Gemeinde aufzugeben.
Von Bauhof bis Verwaltung:
Erfolgsmodelle aus der Praxis.
Best-Practice-Beispiele zeigen, wie Gemeinden durch Kooperation außergewöhnliche Projekte realisieren. Lassen Sie sich von gelungenen Umsetzungen in verschiedenen Bereichen inspirieren:
Ihre Projekte – gezielt gefördert und nachhaltig unterstützt.
Die Finanzierung Ihrer Gemeindekooperationsprojekte erfolgt über klar strukturierte Förderprogramme, die speziell darauf abzielen, regionale Zusammenarbeit zu unterstützen. Mit Zuschüssen und Anreizen schaffen wir finanzielle Vorteilefür Ihre Vorhaben.
Dabei sind die wichtigsten Eckpunkte:
- Regionalisierungsfonds:
Zuschläge zur Förderquote ermöglichen zusätzliche finanzielle Spielräume – bis zu 15 % für allgemeine Kooperationsprojekte und bis zu 20 % für Bauhöfe und Amtsgebäude. - Bedarfszuweisungen und Landeszuschüsse:
Die Förderzuschläge werden im Fall einer Co-Finanzierung gleichmäßig aufgeteilt und können je nach Projekt bis zu 95 % der Kosten decken. - Interkommunale Projekte im Bäderbereich:
Für die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden bei Bäderprojekten können ergänzende Förderanreize vorgesehen werden, insbesondere wenn gemeinsame Strukturen geschaffen oder Standorte gebündelt werden. - Förderung von Infrastruktur-Zusammenführungen:
Wenn Infrastruktur (z. B. Feuerwehr-Zeughäuser oder Schulen) zusammengelegt wird, stehen zusätzliche Fördermittel zur Verfügung. Voraussetzung ist die Zustimmung durch die fachlich zuständige Landesstelle.
Wir unterstützen Sie dabei, projektbezogene Errichtungs- und Betriebsmodelle zu vereinbaren, die langfristige Stabilität für Ihre Gemeinde schaffen.
Wir beraten Sie gerne persönlich – kontaktieren Sie uns jetzt!
Hilfreiche Info-Materialien für Gemeinden
Zur Unterstützung eines geplanten Kooperationsprojekts bieten wir Ihnen verschiedene Unterlagen zum direkten Download oder zur Bestellung. Dazu zählen: Musterverträge und Vereinbarungen.
Häufig gestellte Fragen.
Gesetzliche Grundlagen im Bereich Dienstrecht für Gemeindekooperationen
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002)
- Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023
- Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Oö. G-EV) inkl. Begleitregelungen
- Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG)
FAQ – Dienstrecht
Verwaltungsgemeinschaften, Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023 h4 >
Durch einen erweiterten Dienstpostenplanrahmen sollen die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften attraktiviert, Synergiepotenziale gehoben und die Gemeindeautonomie gestärkt werden.
Die am 31. Mai 2023 in Kraft getretene Verordnung sieht für Gemeinden, die im Sinne des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 eine Verwaltungsgemeinschaft in einem wesentlichen Bereich gründen, gänzlich neue Regelungen vor. Der 3. Abschnitt enthält gegenüber dem bisherigen § 17 Abs. 3 und 4 der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 gänzlich neue Regelungen.
Für Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften wurden eigene Einwohner- bzw. Einwohnerinnen-Kategorien mit einem erweiterten Dienstpostenplanrahmen geschaffen, in dem sich die Gemeinden bewegen können. Dadurch sollen diese Gemeinden einerseits mehr Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Dienstpostenpläne erhalten, wodurch auch die Genehmigungspflicht der Dienstpostenpläne reduziert wird, und andererseits sollen jene Verwendungen, die durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft einen qualitativen Mehraufwand haben, auch besser entlohnt werden können.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Spielraums ist die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft in zumindest einem „wesentlichen Bereich“.
Für diese Gemeinden gilt eine von sechs Einwohner- bzw. Einwohnerinnen-Kategorien mit je einem Dienstpostenplanrahmen, der für alle der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam gilt. Die Bevölkerungszahl für die Festsetzung der Dienstpostenpläne bemisst sich nach der Gesamtbevölkerungszahl aller der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden.
Ja, die Neuerungen gelten auch für bereits bestehende Verwaltungsgemeinschaften.
Unter „wesentlicher Bereich“ fallen nach §18 Abs. 2 der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023:
- die Amtsleitung
- das Rechnungswesen (entweder der Bereich der gesamten Finanz- und Vermögensverwaltung oder auch nur der Bereich der Buchhaltung)
- das Bauwesen
- die allgemeine Verwaltung
Es reicht aus, eine Verwaltungsgemeinschaft in zumindest einem dieser Bereiche zu bilden, um den Gestaltungsspielraum der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023 bei der Festsetzung der Dienstpostenpläne zu erhalten.
Wird eine Verwaltungsgemeinschaft nicht in einem „wesentlichen Bereich“ im Sinn des § 18 Abs. 2 der Verordnung gebildet, sondern in einem anderen (Teil-)Bereich, wie z. B. im Bereich
- Raumordnungsangelegenheiten
- Mahnwesen
- Lohnverrechnung
- Meldewesen
- Bürger- bzw. Bürgerinnenservice u. dgl.
kommt der 3. Abschnitt dieser Verordnung nicht zur Anwendung. Diese Gemeinden unterliegen dann weiterhin den Bestimmungen für Gemeinden ohne Verwaltungsgemeinschaft (§§ 5 bis 17 des 2. Abschnitts).
Für Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften im Sinn des § 18 Abs. 1 (d. h. in einem wesentlichen Bereich) wurden sechs Einwohner- bzw. Einwohnerinnen-Kategorien mit je einem Dienstpostenplanrahmen geschaffen, der für alle der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam gilt. Die Bevölkerungszahl für die Festsetzung der Dienstpostenpläne bemisst sich (wie bisher) nach der Gesamtbevölkerungszahl aller der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden (Hauptwohnsitze inklusive der weiteren Wohnsitze).
Es wird nur mehr die Einreihung der sogenannten „Spitzendienstposten“ (Amtsleitung, Rechnungswesen, Bauwesen, Allgemeine Verwaltung) festgelegt, wobei auch bei diesen Dienstposten (mit Ausnahme der Amtsleitung) ein Rahmen geschaffen wird, in dem sich die Gemeinden bei der Einreihung je nach Erfordernis bewegen können. Die weiteren Dienstposten sind von den Gemeinden in der nach §§ 22 bis 27 vorgegebenen Höchstzahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.
Auch dadurch erhalten die Gemeinden mehr Gestaltungsfreiheit bei der Festsetzung der erforderlichen Dienstposten, sind aber dennoch an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden und haben die tatsächlichen Erfordernisse und die Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu beachten.
Bis 2.000 Einwohner und Einwohnerinnen (§ 22)
In dieser Kategorie werden drei „Spitzendienstposten“ vorgegeben, wobei die Einreihung der Amtsleitung in GD (Funktionslaufbahn im Gemeinde(verbands)bereich) 10 vorgegeben ist und für die zwei weiteren „Spitzendienstposten“ ein Rahmen von GD 16 bis GD 14 festgelegt wird, in dem sich die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse bewegen können. Zusätzlich können bis zu vier weitere numerisch höhere Dienstposten (ab GD 17 u. numerisch höher) von den Gemeinden unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse und der Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung festgesetzt werden.
Von 2.001 bis 4.500 Einwohner und Einwohnerinnen (§ 23)
In dieser Kategorie werden drei „Spitzendienstposten“ vorgegeben, wobei die Einreihung der Amtsleitung in GD 9 vorgegeben ist und für die zwei weiteren „Spitzendienstposten“ ein Rahmen von GD 13 bis GD 11 festgelegt wird, in dem sich die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse bewegen können. Zusätzlich können bis zu 14 weitere numerisch höhere Dienstposten (ab GD 14 u. numerisch höher) von den Gemeinden unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse und der Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung festgesetzt werden.
Von 4.501 bis 7.000 Einwohner und Einwohnerinnen (§ 24)
In dieser Kategorie werden vier „Spitzendienstposten“ vorgegeben, wobei die Einreihung der Amtsleitung in GD 8 vorgegeben ist und für die drei weiteren „Spitzendienstposten“ ein Rahmen von GD 12 oder GD 11 festgelegt wird, in dem sich die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse bewegen können. Zusätzlich können bis zu 17 weitere numerisch höhere Dienstposten (ab GD 13 u. numerisch höher) von den Gemeinden unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse und der Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung festgesetzt werden.
Von 7.001 bis 10.000 Einwohner und Einwohnerinnen (§ 25)
In dieser Kategorie werden vier „Spitzendienstposten“ vorgegeben, wobei die Einreihung der Amtsleitung in GD 7 vorgegeben ist und für die drei weiteren „Spitzendienstposten“ ein Rahmen von GD 12 oder GD 11 festgelegt wird, in dem sich die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse bewegen können. Zusätzlich können weitere, zahlenmäßig nicht festgelegte numerisch höhere Dienstposten (ab GD 13 u. numerisch höher) von den Gemeinden unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse und der Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung festgesetzt werden.
Von 10.001 bis 16.500 Einwohner und Einwohnerinnen (§ 26)
In dieser Kategorie werden vier „Spitzendienstposten“ vorgegeben, wobei die Einreihung der Amtsleitung in GD 6 vorgegeben ist und für die drei weiteren „Spitzendienstposten“ ein Rahmen von GD 10 bis GD 8 festgelegt wird, in dem sich die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse bewegen können. Zusätzlich können weitere, zahlenmäßig nicht festgelegte numerisch höhere Dienstposten (ab GD 11 u. numerisch höher) von den Gemeinden unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse und der Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung festgesetzt werden.
Ab 16.501 Einwohner und Einwohnerinnen (§ 27)
In dieser Kategorie werden vier „Spitzendienstposten“ vorgegeben, wobei die Einreihung der Amtsleitung in GD 5 vorgegeben ist und für die drei weiteren „Spitzendienstposten“ ein Rahmen von GD 10 bis GD 8 festgelegt wird, in dem sich die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse bewegen können. Zusätzlich können weitere, zahlenmäßig nicht festgelegte numerisch höhere Dienstposten (ab GD 11 u. numerisch höher) von den Gemeinden unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse und der Grundsätze der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung festgesetzt werden.
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl gilt der Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat. Es zählen alle Einwohnerinnen und Einwohner, die einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz in jenen Gemeinden haben, welche Mitglieder einer solchen Verwaltungsgemeinschaft sind.
Der in der jeweiligen Gemeindekategorie der §§ 22 bis 27 vorgesehene Dienstposten der Amtsleitung darf nur dann mit dieser (besseren) Funktionslaufbahn festgesetzt werden, wenn die Verwaltungsgemeinschaft zumindest oder auch im Bereich der Amtsleitung gebildet wird (§ 19 Abs. 2), weil nur in diesem Fall davon auszugehen sein wird, dass für die Amtsleitung qualitativ höherwertige Aufgaben entstehen.
Sollte die Verwaltungsgemeinschaft nicht im Bereich der Amtsleitung gebildet werden, sondern in einem oder mehreren anderen wesentlichen Bereichen, ist eine Festsetzung des Amtsleitungs-Dienstpostens nach den §§ 22 bis 27 nicht möglich, sondern bleiben die bestehenden Einreihungen für die Amtsleitungen unverändert aufrecht. Im Gegenzug dazu sind die Dienstposten der Amtsleitungen aber nicht in den jeweiligen für die Verwaltungsgemeinschaft geltenden Dienstpostenplanrahmen einzurechnen.
Ergibt sich im Einzelfall für die Amtsleitung dennoch ein entsprechender nachzuweisender Mehraufwand, ist die Möglichkeit der Gewährung einer Gehaltszulage i. S. d. § 193 Oö. GDG 2002 zu prüfen.
Im Übrigen gilt § 29 der Verordnung, wonach in begründeten Ausnahmefällen von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den im 2. oder 3. Abschnitt festgesetzten Dienstpostenrahmen hinausgehende Dienstposten, allenfalls unter der Auflage einer zeitlichen Befristung, geschaffen werden können, wobei § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002 (Genehmigungspflicht) Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.
Soweit sich eine Verwaltungsgemeinschaft im Sinn des § 18 Abs. 1 (d. h. in einem wesentlichen Bereich) innerhalb der Dienstpostenplanrahmen der §§ 22 bis 27 bewegt, besteht keine Genehmigungspflicht der einzelnen Dienstpostenpläne. Es sind alle Dienstpostenpläne sämtlicher an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden im Bereich der allgemeinen Verwaltung in Summe zu betrachten.
Eine Neufestsetzung bzw. Änderung der Dienstpostenpläne kann nur im Rahmen einer Voranschlags- oder Nachtragsvoranschlagserstellung erfolgen. Sollte der Dienstpostenplan dennoch der Genehmigungspflicht unterliegen (z. B. bei höherer Anzahl an Dienstposten), ist die Genehmigung vor der beabsichtigten Festsetzung im (Nachtrags)Voranschlag rechtzeitig einzuholen.
Sobald der Dienstpostenplan rechtskräftig ist, kann der Gemeindevorstand die Verwendungen im Rahmen des beschlossenen Dienstpostenplans entsprechend dem tatsächlichen Erfordernis bzw. der tatsächlichen Verwendung einreihen. Voraussetzung für die Einreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn ist, dass die qualitativ höherwertigen Aufgaben auch tatsächlich erbracht werden und sich diese in den Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibungen wiederfinden.
Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie jene der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Bedacht zu nehmen.
Sollten in einem Dienstpostenplan in der Vergangenheit Dienstpostengruppen nach § 2 der bisherigen Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 festgelegt worden sein, sind diese bei der nächsten Erstellung eines (Nachtrags-)Voranschlags aufzulassen (§ 31 Abs. 4).
Bei Ablauf der Befristung ist § 4 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Das heißt, dass vor der Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn jedenfalls eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die in der Folge zu vollziehenden Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen hat. Die nach abgelaufener Befristung geplante Verwendung darf nur auf einem Dienstposten im Rahmen der §§ 22 bis 27 erfolgen.
Da ein Lehrverhältnis kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis darstellt, bleibt dieses im Dienstpostenplan unberücksichtigt.
Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner und Einwohnerinnen hinsichtlich der Wertigkeit die Reihung:
- Amtsleitung
- Rechnungswesen
- Bauwesen
- Allgemeine Verwaltung
Numerisch höhere Einreihungen bzw. eine Verringerung der Personaleinheiten bedürfen keiner Genehmigung der Landesregierung.
Weiters bedarf es keiner Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder Art der Dienstposten gegenüber dem letzten rechtskräftigen Dienstpostenplan, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 6 Oö. GDG 2002 i. V. m. § 58 Abs. 2 Z 5 Oö. GemO 1990 für nicht länger als drei Monate durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister bzw. sechs Monate durch den Gemeindevorstand (Stadtrat) aufgenommen werden soll, soweit nicht ohnehin ein freier Dienstposten für die Aufnahme zur Verfügung steht.
Die Direktion Inneres und Kommunales, Referat Dienstrecht, bietet im Zuge der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften eine dienstrechtliche Begleitung an, sodass die Gemeinden bei der möglichen Gestaltung der Dienstpostenpläne bereits im Vorfeld beraten bzw. unterstützt werden.
Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG) h3 >
Die Zuweisung erfolgt nach den Bestimmungen des Oö. GZG entweder individuell mit Nachtrag zum Dienstvertrag bei Vertragsbediensteten (VB) der zuweisenden Gemeinde, mittels Bescheids der zuweisenden Gemeinde bei Beamten und Beamtinnen oder generell (bspw. mehrere Bedienstete) durch Verordnung des Gemeinderats.
Nach dem Oö. GZG bestehen insgesamt fünf Möglichkeiten:
- Zuweisung durch Verordnung im bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Zuweisung durch Verordnung (Gde.) UND Versetzungsverfahren durch den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin bei Änderung des Dienstorts: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung im bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung (Gde.) UND Versetzungsverfahren durch den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin bei Änderung des Dienstorts: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Bediensteten: für Bedienstete mit anderen Aufgaben, die dem Verband zugewiesen werden
Versetzungsverfahren: Siehe §139 Oö. GDG 2002 – Zuständigkeit: Gemeindevorstand (GV) bzw. Verbandsvorstand; bei Beamtinnen bzw. Beamten mit Bescheid
Bauhofverbände h3 >
Nach der Gründung eines Gemeindeverbands ist ein Dienstpostenplan mit den erforderlichen Dienstposten zu schaffen. Der Dienstpostenplan unterliegt der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht. Die jeweils bestehenden Bediensteten im handwerklichen Dienst der dem Verband angehörigen Gemeinden sind entsprechend dem Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG) mit allen Rechten und Pflichten (somit auch mit der bisherigen Einreihung etc.) dem Verband zuzuweisen.
Im Dienstpostenplan der Gemeinden sind diese Dienstposten nicht mehr darzustellen. Lediglich im Dienstpostenplan des Bauhofverbands ist anzugeben, von welcher Gemeinde die jeweiligen Bediensteten zugewiesen wurden.
Die Zuweisung an den Verband erfolgt nach den Bestimmungen des Oö. GZG entweder individuell mit Nachtrag zum Dienstvertrag bei VB der zuweisenden Gemeinde, mittels Bescheids der zuweisenden Gemeinde bei Beamten bzw. Beamtinnen oder generell (bspw. mehrere Bedienstete) durch Verordnung des Gemeinderats.
Nach dem Oö. GZG bestehen insgesamt fünf Möglichkeiten:
- Zuweisung durch Verordnung im bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Zuweisung durch Verordnung (Gde.) UND Versetzungsverfahren durch den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin bei Änderung des Dienstorts: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung im bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung (Gde.) UND Versetzungsverfahren durch den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin bei Änderung des Dienstorts: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Bediensteten: für Bedienstete mit anderen Aufgaben, die dem Verband zugewiesen werden
Versetzungsverfahren: Siehe §139 Oö. GDG 2002 – Zuständigkeit: GV bzw. Verbandsvorstand; bei Beamtinnen bzw. Beamten mit Bescheid
Die Gemeinden haben sich im Vorfeld zu überlegen, welche Bereiche an den Verband übergeben werden sollen (z. B. Schul- und Gebäudewart, Klärwärter, Badewart, …) oder ob bestimmte Bereiche bei den jeweiligen Gemeinden verbleiben.
Nachbesetzungen bzw. Neuaufnahmen obliegen in weiterer Folge ausschließlich direkt dem Verband. Diese Bediensteten werden dann vom Verband aufgenommen und scheinen ebenfalls nicht im Dienstpostenplan der Gemeinden auf.
Hinsichtlich der Einreihungen (z. B. Bauhofleitung etc.) ist die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung einzuhalten.
Die Bauhofleitung ist für die betriebliche Führung und auch für die Koordination des Personaleinsatzes verantwortlich (z. B. Diensteinteilung, Urlaube, Bereitschaftsdienste, Winterdienst etc.)
Eine Personalerhöhung kann sich nicht allein aufgrund einer Verbandsgründung an sich ergeben, sondern muss durch eine Änderung der Aufgaben und Rahmenbedingungen begründet sein (bspw. mehr Straßen- und Kanal-Kilometer seit letzter Personalerhöhung, Reduktion von Fremdvergaben).
Privatrechtliche Kooperation im Bereich des Bauhofs
Die Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen der Gemeinden X, Y und Z beabsichtigen, im Bereich des Bauhofs künftig zusammenzuarbeiten. Da die Gründung eines Bauhofverbandes aus verschiedenen Gründen derzeit nicht realisiert werden kann, ist es den beteiligten Gemeinden ein Anliegen, die Mitarbeitenden dennoch entsprechend abzusichern.
Aus diesem Grund soll für Tätigkeiten, die nicht von einer einzelnen Person durchgeführt werden können (z. B. das Setzen von Schneestangen), eine Vereinbarung getroffen werden, welche die Zusammenarbeit regelt.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine derartige Vereinbarung für kurzfristige bzw. fallweise gemeinsame Arbeiten möglich ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Tätigkeiten, bei denen aus sicherheits- oder arbeitsorganisatorischen Gründen mindestens zwei Personen gemeinsam eingesetzt werden müssen.
Ist eine zusätzliche Zuweisungsverordnung erforderlich?
- Umsatzsteuer:
Unser Zugang bei Kooperationsberatungen ist insbesondere im Bauhofbereich jener, dass sich nur die Variante „Verband“ anbietet. Dies deswegen, weil bspw. in der vorliegenden Konstellation („lose Kooperation“) die einzelnen Gemeinden sich gegenseitig die durchgeführten Leistungen in Rechnung stellen müssen (Personalaufwand, Maschinenstunden, Reisekosten etc.). Dies bedingt, wie auch bei einer Beauftragung von externen Dienstleistern und Dienstleisterinnen (bspw. Maschinenring), die Notwendigkeit der Verrechnung von Umsatzsteuer für diese Leistungen.
- Regelung im Dienstvertrag?
Einer Gemeinde kommt in einer anderen Gemeinde keine örtliche Zuständigkeit zu, siehe dazu auch Art. 116 Abs. 1 B-VG (Gebietskörperschaft = Zuständigkeit lediglich im Bereich des eigenen Gemeindegebiets). Im Dienstvertrag kann aus unserer Sicht daher kein Dienstort außerhalb der Gemeinde definiert werden, der nicht der Ursprungsgemeinde zuzurechnen ist (z. B. ein anderer Bauhof, Gemeindegebiet einer anderen Gemeinde).
- Dienstreiseauftrag:
Vielmehr wäre aus unserer Sicht geboten, der bzw. dem Bediensteten einen Dienstreiseauftrag zu erteilen – sei es nun im Einzelfall oder in Form eines Dauerdienstreiseauftrags. Damit wird die bzw. der Bedienstete legitimiert, diese Dienstreise zu unternehmen und die vereinbarte Tätigkeit am Zielort (gegen Verrechnung seiner Leistungen) zu verrichten.
Jegliche hoheitliche Tätigkeiten scheiden jedoch von vornherein aus. Es kann sich somit ausschließlich um Tätigkeiten der Privatwirtschaftsverwaltung handeln, für welche auch andere externe Dritte gegen Entgelt beauftragt werden könnten.
Optional steht es den anderen Gemeinden natürlich frei, einen eigenen Dienstvertrag mit der bzw. dem Bediensteten zu begründen (Achtung: Meldung Nebenbeschäftigung bei Ursprungsgemeinde im Sinne von § 88 Oö. GDG 2002 je nach Stundenausmaß evtl. notwendig). Im jeweiligen Dienstvertrag ist ein Stundenausmaß zu definieren.
- Zuweisung?
Eine Zuweisung nach § 3 Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG) ist nur dann möglich, wenn Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit erledigt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger bzw. eine andere Rechtsträgerin erledigt werden sollen. Das ist in der geplanten Konstellation jedoch nicht der Fall. Die Aufgaben wandern nicht zur anderen Gemeinde, sondern bleiben, wo sie sind. Somit ist eine Zuweisung nach dem Oö. GZG im vorliegenden Fall kein gangbarer Weg.
- Weisungen?
Es stellt sich die Frage, wer das Weisungsrecht gegenüber den Bediensteten ausüben darf, insbesondere weil eine Zuweisung nach dem Oö. GZG im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Deswegen kann der „andere“ Bürgermeister bzw. die „andere“ Bürgermeisterin der bzw. dem Bediensteten der „einen“ Gemeinde keine Weisungen und Arbeitsaufträge erteilen.
- Dienstpostenplan:
Nach § 7 Oö. Gemeinde Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002) hat der Dienstpostenplan die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten bzw. Beamtinnen, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Es dürfen dabei nur Dienstposten vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands notwendig sind.
Im konkreten Fall wären jedoch Bedienstete im Dienstpostenplan vorgesehen, die teilweise Tätigkeiten anderer Gemeinden durchführen und somit nicht vollumfänglich für die Bewältigung der Aufgaben der Ursprungsgemeinde notwendig sind. Somit wäre die Konsequenz, dass der Dienstpostenplan um jenen Anteil an Tätigkeiten, die nicht jene der Gemeinde sind, zu kürzen wäre.
- Gehilfenhaftung:
Weiters ist in Bezug auf Bedienstete und einen Einsatz für Dritte zu bedenken, dass sich die „Auftraggeber-Gemeinde“ im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung (vgl. § 1313a ABGB) auch ein schädigendes Verhalten der beauftragten Bediensteten der „Auftragnehmer-Gemeinde“ zurechnen lassen muss (Beweislastumkehr für das Verschulden [vgl. § 1298 ABGB], nicht jedoch für Schaden und Kausalität). Anm.: Culpa in contrahendo (CIC) ist auch umfasst.
Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang die deliktische Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB zu berücksichtigen, wonach der- bzw. diejenige, der bzw. die sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner bzw. ihrer Angelegenheiten bedient, für den Schaden haftet, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt (Beweislast des Verschuldens beim/bei der Geschädigten, vgl. § 1296 ABGB).
Dieser zivilrechtliche Aspekt wäre zwischen den Gemeinden zu klären, insbesondere in Bezug auf etwaige Regressierungsmöglichkeiten bei verursachten Schäden (sei es nun vertraglich/vertragsähnlich inkl. CIC [§ 1313a ABGB] oder deliktisch [§ 1315 ABGB]).
Da diese Thematik ausschließlich das Zivilrecht und nicht das Dienstrecht betrifft, wären die Details mit einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin abzustimmen.
Zusammengefasst:
Insgesamt ist es daher so, dass die vorliegende geplante Vorgehensweise (Einsatz von Bediensteten in anderen Gemeinden + Zuweisung) sowohl § 7 Oö. GDG 2002 als auch § 3 Oö. GZG verletzt und es, siehe oben, noch einige andere dienst-, zivil- und steuerrechtliche Punkte gibt, die der geplanten „losen Kooperation“ entgegenstehen.
Mögliche Lösungsvarianten sind aus unserer Sicht:
- Gründung eines Bauhofverbands mit eigener Rechtspersönlichkeit und Zuweisung von sämtlichen Bediensteten an diesen Verband.
- Aufnahme der Bediensteten mit dem jeweils benötigten Beschäftigungsausmaß separat durch jede einzelne Gemeinde (mehrere Dienstverträge).
- Nutzung von überlassenen Arbeitskräften auf Basis des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) – „Leasingmitarbeitende“ oder Beauftragung von externen Dienstleistern bzw. Dienstleisterinnen, bspw. Maschinenring.
Aus unserer Sicht bietet die Gründung eines Bauhofverbands sowohl für die einzelnen Gemeinden als auch für deren Bedienstete die größte Stabilität und sicherste rechtliche Stellung. Der einmalige Aufwand der Gründung eines Bauhofverbands ist nicht nur die sauberste Lösung, sondern ist – vor allem in Hinblick auf absehbare dienstrechtliche Herausforderungen wie z. B. demografische Entwicklung, Krankenstands- und Urlaubsvertretungen, Rufbereitschaftseinteilung, Steigerung der Komplexität von Aufgaben usw. – eine absolut lohnende Investition in die Zukunft.
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände h3 >
Neue Bedienstete sind direkt vom Verband aufzunehmen. Dementsprechend sind bei geteilten Dienstverhältnissen zwischen Verband und Gemeinde auch zwei Dienstverträge abzuschließen. Für die bestehenden Bediensteten ändert sich jedoch nichts. Sie bleiben Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer der jeweiligen Gemeinde und werden mit einem bestimmten Stundenausmaß dem Verband zugewiesen (vgl. § 3 Oö. GZG).
Ja, es besteht eine generelle Genehmigungspflicht (siehe § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002).
Die Zuweisung an den Verband erfolgt nach den Bestimmungen des Oö. GZG entweder individuell mit Nachtrag zum Dienstvertrag bei VB der zuweisenden Gemeinde, mittels Bescheids der zuweisenden Gemeinde bei Beamten bzw. Beamtinnen oder generell (bspw. mehrere Bedienstete) durch Verordnung des Gemeinderats.
Nach dem Oö. GZG bestehen insgesamt fünf Möglichkeiten:
- Zuweisung durch Verordnung im bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Zuweisung durch Verordnung (Gde.) UND Versetzungsverfahren durch den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin bei Änderung des Dienstorts: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung im bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung (Gde.) UND Versetzungsverfahren durch den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin bei Änderung des Dienstorts: ohne Zustimmung der bzw. des Bediensteten
- Einzelzuweisung mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Bediensteten: für Bedienstete mit anderen Aufgaben, die dem Verband zugewiesen werden
Versetzungsverfahren: Siehe §139 Oö. GDG 2002 – Zuständigkeit: GV bzw. Verbandsvorstand; bei Beamtinnen bzw. Beamten mit Bescheid
Die Bediensteten der jeweiligen Gemeinde werden mit dem erforderlichen Beschäftigungsausmaß dem Standesamtsverband nach § 3 Oö. GZG zugewiesen. Für die Auszahlung der Aufwandsvergütung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte ist der Standesamtsverband zuständig. Die Trauungen werden – unabhängig von der jeweiligen Anzahl in den einzelnen Verbandsgemeinden – zusammengezählt. Eine (gesonderte) mehrfache Auszahlung der Aufwandsvergütung für Trauungen in mehreren Gemeinden, die von Verbandsbediensteten durchgeführt werden, ist somit unzulässig.
FAQ – Finanzen und Allgemeines
Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich sowohl auf Verwaltungsgemeinschaften (gem. § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990) als auch auf Bauhofverbände (gem. Oö. Gemeindeverbändegesetz).
Die Grundlage für die Gewährung von Gemeinde-Bedarfszuweisungen (und/oder Landeszuschüssen) stellen die „Richtlinien Gemeindefinanzierung Neu“ dar, die in der aktuellen Version auf dieser Website zu finden sind.
Das Land Oberösterreich begrüßt Kooperationsbestrebungen der Gemeinden und betrachtet diese als eine wesentliche Möglichkeit, die kommunale Leistungserbringung langfristig effizienter und kostengünstiger zu gestalten.
Gemeinde-Kooperationen sollen auf freiwilliger Basis und auf Initiative der Gemeinden entstehen und wachsen.
Das Land Oberösterreich und insbesondere die Direktion Inneres und Kommunales bieten den Gemeinden zum Einstieg in Kooperationen intensive Beratungsgespräche an, die jedenfalls die Bereiche Gemeinderecht, Dienstrecht und finanzielle Aspekte abdecken. Darüber hinaus werden die Prozesse zur Gestaltung und Umsetzung von Kooperationen laufend begleitet.
Fragen zu geplanten Kooperationen und zur Vereinbarung von Beratungsterminen können jederzeit einfach und unkompliziert an die Direktion Inneres und Kommunales gestellt werden.
Auf welcher Basis oder aufgrund welcher Parameter eine Kostenaufteilung zwischen den beteiligten Gemeinden erfolgt, obliegt den Gemeinden selbst. Konkrete Vorgaben der Aufsichtsbehörde dazu gibt es nicht.
Es wird aber zweckmäßig sein, die Parameter aufgrund nachvollziehbarer Grundlagen je nach der beabsichtigten Kooperationsform festzulegen.
Im Rahmen von Verwaltungskooperationen bietet sich neben der Bevölkerungszahl der beteiligten Gemeinden insbesondere auch die Anzahl der Geschäftsfälle pro Jahr an.
Parameter für eine Kostenaufteilung innerhalb eines Bauhofverbands werden beispielsweise die Länge des Straßennetzes sowie die Art und Anzahl der Infrastruktureinrichtungen in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden sein.
Eine Software-Vorlage ist uns nicht bekannt. Wir empfehlen eine Nachfrage beim jeweiligen Software-Anbieter der Gemeinde(n).
Die Möglichkeiten, für investive Einzelvorhaben (Projekte) Gemeinde-Bedarfszuweisungen in Anspruch nehmen zu können, richten sich nach den „Richtlinien Gemeindefinanzierung Neu“. Insbesondere sind die Kapitel 3 „Projektfonds“ und 4 „Regionalisierungsfonds“ maßgeblich.
Sollten zum Thema Förderung konkrete Fragestellungen vorliegen, berät Sie die Direktion Inneres und Kommunales sehr gerne.
Die hochbautechnischen Sachverständigen, die von der Förderstelle beigezogen werden, prüfen dies im Zuge des Kostendämpfungsverfahrens. Hier werden je nach Art der geplanten Kooperation jedenfalls das bestehende Personal, die vorhandenen Fahrzeuge und Gerätschaften sowie allgemeine Parameter zu Grunde gelegt.
Auf Antrag einer Gemeinde / der Gemeinden kann im Vorfeld auch eine unverbindliche Begutachtung / Beratung durch die hochbautechnischen Sachverständigen beauftragt und durchgeführt werden.
Eine externe Begleitung während der Entwicklungsphase einer Kooperation ist möglich und auch förderbar. Die entsprechende Regelung findet sich in Punkt 3.14.2 der „Richtlinien Gemeindefinanzierung Neu“.
Demnach werden Förderungen für eine externe Begleitung nur im positiven Fall, d. h. im Fall der tatsächlichen Umsetzung der Kooperation, gewährt.
Für Bauhofverbände und Standesamtsverbände errechnet sich die Förderquote aus der durchschnittlichen Förderquote der Mitgliedsgemeinden. Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus der durchschnittlichen Geringfügigkeitsgrenze der Mitgliedsgemeinden.
Als Anreiz für die Neugründung von Bauhof- und Standesamtsverbänden erfolgt die Ermittlung der Förderquote für zwei förderbare Projekte auf Antrag gemäß Punkt 4.4. der „Richtlinien Gemeindefinanzierung Neu“ (Punkt 3.12 Bauhofverbände und Standesamtsverbände).
In den Fällen, in denen zur Umsetzung der Kooperation ein Gemeindeverband gegründet worden ist, hat der Verband als Antragsteller von Förderungen aufzutreten.
Eine Verwaltungsgemeinschaft gem. § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb eine beteiligte Gemeinde als Antragstellerin auftreten muss.
Gemeindeverbände besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit und haben daher auch eigene Rechenwerke (Voranschlag, Nachtragsvoranschlag, Rechnungsabschluss, mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung) zu erstellen und auch eine völlig eigenständige Buchhaltung zu führen.
Gemeindeverbände nach dem Oö. Gemeindeverbändegesetz haben ihre Buchhaltung nach den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 zu führen.
Dazu kann von der Direktion Inneres und Kommunales keine Auskunft gegeben werden. Allfällige Fördermöglichkeiten wären durch die Gemeinden / den Verband zu klären.
Gemeinde-Bedarfszuweisungen werden zum Ankauf eines Grundstücks nur dann gewährt, wenn dieser für die Umsetzung eines investiven Einzelvorhabens gemäß Punkt 3.7 der „Richtlinien Gemeindefinanzierung Neu“ erforderlich ist und der entsprechende Flächenbedarf von der sachlich zuständigen Landesstelle festgelegt ist.
Als Förderbasis im Zusammenhang mit der Gewährung einer Gemeinde-Bedarfszuweisung für den Ankauf eines Grundstücks gilt jener Wert, der im Rahmen eines objektiven Wertermittlungsgutachtens durch das örtlich zuständige Bezirksbauamt ermittelt oder auf Plausibilität geprüft worden ist, zuzüglich der Grunderwerbsteuer und der Kosten für die Grundbucheintragung („Richtlinien Gemeindefinanzierung Neu“, 3.8 Grundstücke).
Die Höhe der Gemeinde-Bedarfszuweisung für den Ankauf eines Grundstücks richtet sich nach der Förderquote gemäß Punkt 3.11 unter Berücksichtigung der Sonderregelungen für Standesamts- und Bauhofverbände sowie der Regelungen des Regionalisierungsfonds.
Ja, Erlöse aus den Vermögensveräußerungen dürfen als Eigenmittel des Verbands bzw. der Mitgliedsgemeinden im Rahmen der erforderlichen Eigenmittel als Finanzierungsanteil eingebracht werden.
Dies gilt sinngemäß auch für Investitionen aufgrund anderer Kooperationsformen.
Gemeinde-Bedarfszuweisungen werden für den konkreten Verwendungszweck gemäß dem aufsichtsbehördlich genehmigten Finanzierungsplan gewährt. Ändert sich der Verwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Gewährung der letzten Rate, so sind die Gemeinde-Bedarfszuweisungen teilweise oder zur Gänze zurückzuzahlen. („Richtlinien Gemeindefinanzierung Neu“, Punkt 3.4 Verwendung von Gemeinde-Bedarfszuweisungen)
FAQ – Gemeindeaufsicht
Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gemeindeaufsicht
- Verwaltungsgemeinschaften: § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990
- Bauhofverbände: Oö. Gemeindeverbändegesetz
- Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverbände
- INKOBAs: Oö. Gemeindeverbändegesetz
- Wegeerhaltungsverbände: Oö. Gemeindeverbändegesetz
Verwaltungsgemeinschaften (VG) h4 >
Ja, eine VG kann alle Angelegenheiten umfassen, oder auch nur bestimmte Gruppen von Aufgaben (z. B. Rechnungswesen), oder auch nur einzelne Aufgaben (z. B. Amtsleitung, Meldewesen). Es sollte sich hierbei aber jedenfalls um Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltung handeln.
Nein, weil die VG nach der Oö. GemO 1990 keine Rechtspersönlichkeit hat! Eine VG ändert am Bestand der Gemeinden und der (behördlichen) Zuständigkeiten der jeweiligen Gemeindeorgane nichts. Deshalb bleibt z. B. auch der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin der jeweiligen Gemeinde weiterhin Baubehörde.
Nein, eine VG hat keine Haushaltsbefugnisse, weil sie keine Rechtspersönlichkeit hat.
Wir raten davon dringend ab: Die VG hat keine Rechtspersönlichkeit und wenn Gemeinden für andere Gemeinden Bauhof-Leistungen übernehmen, müsste für diesen Leistungsaustausch Umsatzsteuer angesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf allfällige Versicherungsfragen (z. B. Unfallversicherung) und Haftungsfolgen hinzuweisen, wenn Bedienstete einer Gemeinde bei Tätigkeiten in einer anderen Gemeinde Schäden erleiden oder verursachen. Deshalb empfehlen wir bei geplanten Bauhofkooperationen als Kooperationsform die Gründung eines Gemeindeverbands, bei dem diese möglichen nachteiligen Folgen nicht eintreten können.
Gemeindeverbände h3 >
Der Verband erlangt mit der Kundmachung der Verordnung der Oö. Landesregierung im Landesgesetzblatt, mit der die (freiwillige) Vereinbarung von Gemeinden zur Gründung eines Verbands genehmigt wird, Rechtspersönlichkeit. Ab diesem Zeitpunkt gibt es den Verband als juristische Person.
Damit der Verband operativ tätig werden kann, müssen zum einen zuerst die Verbandsorgane gewählt werden. Dies erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Verbands, zu der (ausschließlich) die Aufsichtsbehörde einzuladen hat. Dabei erfolgt im Vorfeld eine Abklärung mit dem Verband bzw. den Mitgliedsgemeinden hinsichtlich Zeit, Ort und Tagesordnung.
Zum anderen ist für ein operatives Tätigwerden ein Budget samt genehmigtem Dienstpostenplan erforderlich. Weil der Dienstpostenplan wesentlicher Teil des Voranschlags ist, sollte der Dienstpostenplan schon in der konstituierenden Sitzung beschlossen werden, der dann nach nachfolgender aufsichtsbehördlicher Genehmigung mit dem Voranschlagsentwurf kundgemacht wird. Nach Beschlussfassung des Voranschlags und dessen Kundmachung kann die operative Tätigkeit gestartet werden. Tätigkeiten im Rahmen des Voranschlagsprovisoriums sind bereits ab der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung möglich.
Vom Grundverständnis ist festzuhalten, dass die Mitgliedsgemeinden im Umfang des Verbands Angelegenheiten, die bislang die Gemeinden erledigt haben, zur Gänze auf den Verband übertragen haben. Somit haben die Mitgliedsgemeinden keinen unmittelbaren Einfluss insbesondere auf die operative Tätigkeit des Verbands mehr. Deshalb kann z. B. auch ein Bürgermeister bzw. eine Bürgermeisterin nicht mehr „seine“ bzw. „ihre“ Bauhofmitarbeitenden direkt anweisen, dies und jenes in seiner bzw. ihrer Gemeinde zu erledigen: Dies hat in Zukunft ausschließlich durch die Leitung des Bauhofs zu erfolgen, die ausschließlich für die Prioritätenreihung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist.
Weil der Verband die ihm übertragenen Aufgaben originär erfüllt, kann auch nicht (mehr) von einem allenfalls steuerschädlichen Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedsgemeinden gesprochen werden.
Nein, in der Vereinbarung zur Gründung des Verbands muss ein Verbandsvorstand nicht vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Art und des Umfangs seiner zu besorgenden Aufgaben oder wegen der (geringen) Zahl an Mitgliedsgemeinden nicht erforderlich ist. In diesem Fall übernimmt die Verbandsversammlung die Aufgaben des Verbandsvorstands.
Nein, ein Prüfungsausschuss ist nicht zwingend bei jeder Verbandsgründung vorzusehen, kann aber eingerichtet werden. Je größer ein Verband bzw. seine wirtschaftlichen Aktivitäten sind, desto eher wird sich die Frage nach der Einrichtung eines Prüfungsausschusses stellen, zwingend ist dies aber an sich nicht. Wenn ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden soll, muss dies nicht schon bei der Gründung erfolgen: Die Verbandsversammlung kann auch später einen Prüfungsausschuss einrichten. Ist kein Prüfungsausschuss eingerichtet, obliegt der Verbandsversammlung die Überwachung der Gebarung des Verbands.
Nein, das wäre sogar gesetzwidrig! Die Mitglieder des Vorstands sind „aus der Mitte der Verbandsversammlung“ zu wählen und die Verbandsversammlung setzt sich aus Fraktionen zusammen.
Nein: Mit dem Verweis im Oö. Gemeindeverbändegesetz auf die entsprechenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist klar, dass auch jeder Gemeindeverband einen Voranschlag sowie einen Rechnungsabschluss nach den Vorgaben der VRV 2015 zu erstellen hat.
Hierzu ist zu bedenken, dass der Verband an sich auf Dauer angelegt ist. Ein späterer Austritt ist nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen für den Fall möglich, dass dieser Gemeinde eine weitere Verbandsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten von der Aufsichtsbehörde, die den von der Gemeinde beantragten Austritt zu genehmigen hat, zu prüfen. Von einer „leichtfertigen“ Teilnahme („Probieren wir es halt einmal.“) oder einem Beitritt, dessen eigentlicher Hauptzweck z. B. das Lukrieren der Förderung eines bestimmten Vorhabens ist, ist daher dringend abzuraten.